Rahmenbedingungen für Programmieraufträge der Firma MSC Vertriebs GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für Programmierservice
gültig ab 28. Juni 1999
Übernimmt MSC Vertriebs GmbH (nachfolgend MSC genannt) die Lieferung von nach Angaben des Kunden programmierten elektronischen Bauteilen, gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, die nachfolgenden technischen Rahmenbedingungen und ergänzen begleitend die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der MSC Vertriebs GmbH.
I. Auswahl
Die Auswahl der zu programmierenden Bauteile und des zu implementierenden Programmes wird vom Kunden vorgegeben. Fehler und Funktionsbeeinträchtigungen, die das Programm selbst betreffen oder auf mangelnde Eignung der vom Hersteller vorgegebenen Leistungsmerkmalen der Bauteile beruhen, sind vom Kunden zu vertreten; eine Beratungs-, Prüfungs- oder Hinweispflicht seitens MSC besteht nicht. MSC übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit der programmierten Bauteile zu den vom Kunden beabsichtigten Einsatz. MSC bestätigt lediglich, dass das vorgegebene Programm ordnungsgemäß in die vorgegebenen Bausteine programmiert worden ist.
II. Mitwirkung
- Der Kunde hat der MSC das Programm in geeigneter Form mit allen Angaben und
Unterlagen, die zur Implementierung in das Bauteil erforderlich sind, kostenfrei
zur Verfügung zu stellen. MSC wird unverzüglich anzeigen, wenn sie die
übergebenen Unterlagen und Angaben für nicht geeignet hält.
Die an MSC übergebenen Unterlagen verbleiben im Eigentum des Kunden. MSC verpflichtet sich zur Geheimhaltung. MSC ist zur Weitergabe berechtigt, sofern ein Dritter zur Auftragsabwicklung erforderlich ist. Dieser ist durch MSC zur Geheimhaltung zu verpflichten. - Der Kunde garantiert , dass ihm Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte des Programms für den vorgesehenen Lieferumfang an programmierten Bauteilen zustehen. Der Kunde stellt MSC von allen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung von Urheber- und Schutzrechten frei.
- Der Kunde hat MSC mit dem Auftrag, spätestens jedoch mit der schriftlichen Freigabe, sämtliche Angaben über die gewünschte Etikettierung einschließlich Art und Lage der Anbringung der Kennzeichnung schriftlich mitzuteilen. MSC wird unverzüglich anzeigen, wenn und soweit die gewünschte Etikettierung aus technischen Gründen nicht möglich ist.
- Sofern der Kunde kein kundenspezifisches Etikett termingerecht vorschreibt, behält sich MSC das Recht vor, Standardetikettierung vorzunehmen.
III. Kundenspezifische Programmerweiterungen
Kundenspezifische Programmerweiterungen und -ergänzungen wie z.B. laufende Seriennummern usw. bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
IV. Freigabemuster
- MSC liefert zunächst in vereinbarter Anzahl Freigabe-Muster der zu programmierenden Bauteile. Der Kunde ist verpflichtet, diese unverzüglich und umfassend zu testen und durch schriftliche Freigabeerklärung abzunehmen. Die Freigabe betrifft die Programmierung sowie die kundespezifische Etikettierung.
- Änderungswünsche sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Freigabe-Muster schriftlich und mit konkreter Beschreibung zu fixieren. Nach Ablauf der Frist gilt das gelieferte Muster als vom Kunden freigegeben.
- Mängelbehaftete Freigabemuster werden von MSC nachbearbeitet oder ersetzt, sofern die Mängel sich auf fehlerhafte Programmierung, verursacht durch MSC, zurückführen lassen.
- Kommt MSC auch innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist ihrer Verpflichtung zur Lieferung verbesserter Freigabe-Muster nicht nach oder sind auch verbesserte Muster fehlerhaft, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Gerät MSC mit der Lieferung des Freigabe-Musters in Verzug, ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
V. Serienlieferung
- MSC verpflichtet sich auf die Lieferung programmierter Bauteile gemäß der freigegebenen Muster.
VI. Liefereinteilungen
- Bei Abrufaufträgen sind die Abruftermine bei Auftragserteilung durch den Kunden anzugeben.
- Die maximale Dauer bei Abrufen beträgt 12 Monate.
- Abrufe über eine längere Zeitdauer bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
- Abrufe können unter Berücksichtigung einer entsprechenden Vorlaufzeit eingeteilt oder geändert werden.
- Kundenwünsche bezüglich vereinbarter Termine führen zur Abnahmeverpflichtung bereits programmierter Bausteine.
VII. Änderungen
- Programmänderungen des Kunden werden wie Neuaufträge behandelt.
- Programmänderungen können nur für noch nicht programmierte Bausteine berücksichtigt werden.
VII. Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grunde - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. In diesem Falle können beide Parteien eine für den Zweck geeignete Bedingung entsprechend einfügen/ergänzen.


